Neuer Textgemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.01.2024
Fassung 1 | gültig ab Cannabis Legalisierung | voraussichtlich ab 01.07.2024
1.1
Gemäß § 4 der Satzung sind die Mitglieder des Vereins zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2.1
Die Mitgliedsbeiträge setzen sich zusammen aus einem jährlichen Grundbeitrag und einer zusätzlichen monatlichen Abgabepauschale im Verhältnis zu der, an das Mitglied abgegebenen Menge an Cannabis.
3.1
Alle neuen Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 100,- Euro zu entrichten. Die Aufnahmegebühr ist innerhalb des Eintrittsmonats des Mitglieds zu leisten, ab Legalisierung.
3.2
Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung der Aufnahmegebühr.
3.3
Die Gründungsmitglieder der Vereine sind von der Aufnahmegebühr befreit.
4.1
Der Grundbeitrag beträgt für jedes Mitglied 30,- Euro pro Monat. Der Beitrag ist grundsätzlich zu Beginn des Monats zu entrichten.
4.2
Bei Vereinseintritt im Laufe des Monats ist der Grundbeitrag anteilig zu zahlen.
4.3
Bei Vereinseintritt läuft die Mitgliedschaft mindestens ein Jahr. Endet die Mitgliedschaft im Verein gleich aus welchem Grunde, erfolgt keine Rückerstattung des Grundbeitrages.
4.4
Nach einem Jahr kann die Mitgliedschaft immer Monatsweise, vier Wochen vor Verlängerung, gekündigt werden.
5.1
Die maximalen monatlichen Abgabemengen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben.
5.2
Der Abgabebetrag richtet sich nach der Abgabemenge an das Mitglied.
5.3
Für jedes Gramm Cannabis, welches an das Mitglied abgegeben wird, ist ein Betrag von ca. 8,00 Euro zu entrichten. Abhängig von Sorte und Herstellungskosten.
5.4
Der Betrag muss vor / bei Abholung / Übergabe vollständig bezahlt werden.
6.1
Der Grundbeitrag nach §4 ist immer zum Beginn eines Quartals fällig. Bei Vereinseintritt im Laufe eines Kalenderjahres ist der Beitrag binnen des Eintrittsmonats fällig.
6.2
Vor Inkrafttreten des Cannabisgesetz (CanG) wird die Zahlung des Beitrags ausgesetzt. Die Aufnahmegebühr ist dann, ab dem Monat des Inkrafttretens der Legalisierung fällig. Der Grundbeitrag wird ab dem Monat der Erstausgabe anteilsmäßig fällig.
6.3
Bei Aufnahme neuer Mitglieder soll der Einzug der Beiträge (Aufnahmegebühr und Grundbeitrag) im Lastschrift-Einzugsverfahren erfolgen. Von diesem Verfahren kann nur in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
6.4
Soweit die Zahlung nicht per Lastschrifteinzug erfolgt, ist die Zahlung nur auf das Vereinskonto zulässig.
7.1
Bei Überweisungen auf das Vereinskonto sind folgende Angaben zu berücksichtigen:
Empfänger: Informationen Folgen
8.1
Kommt ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine erste schriftliche Mahnung per E-Mail.
8.2
Erfolgt kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Mahnung, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung per E-Mail. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von 5,00 € berechnet.
8.3
Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches mit den Beiträgen mehr als zwei Monate in Verzug ist, aus dem Verein auszuschließen.
9.1
Die Beitragsordnung gilt ab dem Inkrafttreten der Cannabis Legalisierung. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit, bis durch die Mitgliederversammlung eine Änderung beschlossen wird.